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Empfehlung von Mineral- und Vitaminpräparaten

Dürfen Psychologische Berater/innen und Psychotherapeut/innen Ihren Klienten/innen Mineral- und Vitaminpräparate empfehlen?

"Mineralstoffe und Vitamine als Interventions-Werkzeuge in der Psychologischen Praxis"

1. Was sind "Nahrungsergänzungsmittel"?
Juristisch gibt es diesen Begriff eigentlich nicht, denn entweder ist eine solche Substanz oder Zubereitung aus Vitaminen oder Mineralien ein Lebensmittel. Dann ist es frei verkäuflich in Supermärkten und Drogerien, wobei man davon ausgeht, daß es keine spezielle Heilwirkung hat. Oder ein solches Produkt hat – laut Hersteller - eine spezielle Heilwirkung und gilt dann als Arzneimittel (gemäß Arzneimittelgesetz), das nur in der Apotheke verkauft wird – ohne oder mit ärztlicher Rezeptierung. Die Einordnung in die eine oder andere Gruppe erfolgt je nach Substanz z.B. abhängig von der Menge je Einheit (Kapsel / Tablette etc.). Auf dem europäischen Markt werden viele Nahrungsergänzungsmittel zum freien Import angeboten, die hier in Deutschland nicht oder eben nur gegen ein ärztliches Rezept erhältlich sind – auch weil das eine oder andere Produkt (z.B. Selen, um nur eins zu nennen) unerwünschte Nebenwirkungen auf die Gesundheit haben kann.

2. Darf man solche Mittel empfehlen?
Grundsätzlich steht es jedermann frei, seinen Bekannten, Freunden, Nachbarn usw. solche Mittel zur Nutzung zu empfehlen, z.B. weil man selbst gute Erfahrungen damit gemacht hat. In seiner Rolle und Funktion als Psychologischer Berater oder Heilpraktiker für Psychotherapie darf er das jedoch so nicht, denn dann würde
- der Psychologische Berater die Grenze zur Heilbehandlung überschreiten und
- der HP für Psychotherapie die Grenze zur somatischen Behandlung seiner Klienten – auch wenn diese Mittel gerade für den psychischen Bereich zum Einsatz kommen sollen.

Der Hinweis auf Mineralstoffe und Vitamine an die Klienten im Rahmen der Psychologischen Beratung geht stets in Richtung der behandelnden Ärzte bzw. Heilpraktiker, hier diagnostisch oder vorbeugend tätig zu werden, also z.B. einmal den Vitamin- und Mineralstoffstatus überprüfen zu lassen! Psychologische Beratung umfaßt nach dem Psychotherapeutengesetz (Art.1 §1 Abs.3 letzter Satz) nämlich nur "psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben".

3. Was ist erlaubt?
Selbstverständlich dürfen wir unsere Klienten über bestimmte Forschungsergebnisse über die Auswirkungen unserer Ernährung auf unsere psychischen Verfassung aufklären oder auf entsprechende Fachliteratur verweisen; daß es in der Literatur Hinweise auf Zusammenhänge zwischen Mineralstoff- bzw. Vitaminmangel und psychischen Beschwerden gibt, ist doch keine Geheimnis! Im Übrigen: Kein Gesetz verbietet einem Berater, auf sachliche Zusammenhänge hinzuweisen und Erfahrungen (eigene oder von anderen Klienten berichtete) weiterzugeben. Genausowenig ist es rechtlich anstößig, einen Klienten zu ermutigen, erneut eine bestimmte Form von Behandlung oder eine bestimmte Ernährungsform zu versuchen, wenn sie ihm früher schon einmal geholfen hat. Der lösungsorientierte Beratungsansatz, der den Klienten z.B. durch die bekannten "Ausnahmefragen" dahin bringt, selbst zu entdecken, was ihnen gut tut, unterscheidet sich hier grundsätzlich von einem diagnostisch-therapeutischen Vorgehen.

4. Anmerkungen aus medizinischer Sicht

(Vorwort von Dr.med. Monika Schwarz, Tübingen, zum Buch "Heißhunger ist gesund – so signalisiert Ihr Körper seinen Mineralstoff- und Vitaminbedarf" von Werner Winkler, erscheint im August 2003 bei Hugendubel/Irisiana)
"Es ist keine Geheimnis, dass viele Ärzte immer noch skeptisch sind, wenn sie mit dem Thema ‚Mineralstoffe und Vitamine' konfrontiert werden. Das ist durchaus verständlich, denn in den letzten Jahrzehnten wurden viele Berichte hinsichtlich derer wundersamer Wirkung verbreitet; die wenigsten davon erfüllen jedoch den wissenschaftlichen Standard, welcher die Grundlage der Schulmedizin darstellt. Wer sich auf der Suche nach einhundertprozentigen Wirkungsmechanismen auch mit der Nährstoff-Therapie befaßt, wird kaum je zufrieden gestellt werden können. Zu verschieden sind die Voraussetzungen und Wechselwirkungen beim Einzelnen. Zurecht kann von einer Medikation eine Sicherheit von nahezu 100% erwartet werden – wer jedoch lösungsorientiert vorgeht, wird auch bei einer Möglichkeit von 50 oder 80 Prozent nicht lange zögern, zumal nur mit geringen oder keinen Nebenwirkungen zu rechnen ist (und wenig Kosten entstehen). Um so mehr, wenn die ansonsten bewährten Mittel und Wege nicht die erhoffte Besserung erbringen. Auch die Erfahrungen der modernen Onkologie und Dermatologie zeigen, daß Nährstoffe (z.B. Selen oder Zink) durchaus ihren Platz im Repertoire eines Arztes und Klinikers verdienen; dass sie in der Hausapotheke immer mehr Bedeutung gewinnen, kann bei angemessener und wenn nötig in Kooperation mit dem behandelnden Arzt vonstatten gehender Handhabung nur begrüßt werden."

Werbung mit "Diagnosen" und "Indikationen" nach dem HWG nicht erlaubt! Fachberater und Fachtherapeuten dürfen in ihrer Werbung nur methodische Schwerpunkte angeben.

Kürzlich wandte sich eine Kollegin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, an unser Service-Telefon, weil Sie ein Abmahnungsschreiben von einer "Arbeitsgemein-schaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V." bekommen hatte. Darin wurde ihr zum Vorwurf gemacht: "Mit einer Anzeige in der Zeitung ‚..... Anzeiger' vom 09.04.2003 werben Sie für die Behandlung in Ihrer Psychotherapeutischen Praxis u.a. mit der Indikationsangabe ‚Depressionen'.

§ 12 Abs, 2 in Verbindung mit § 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) schreibt vor, daß eine Werbung für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der medizinischen Fachkreise sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten beziehen darf. Ihre in der Anzeige enthaltene Indikationsangabe ‚Depressionen' unterliegt dem Verbot des § 12 Abs. 2 HWG in Verbindung mit Anlage A Nr. 8 (Geistes-krankheiten), da diese Angabe auch als Hinweis auf eine endogene Depression als Erscheinungsform einer Psychose verstanden werden kann. Sofern auch nur ein geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnt, Werbeangaben bezögen sich auf die in der Anlage zu § 12 genannten Krankheiten, sind die betreffenden Werbeangaben als Verstoß gegen § 12 HWG unzulässig (vergl. BGH in WRP, 1972, S. 79,82)."

Diese Abmahnung enthielt auch die Aufforderung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nach der die Kollegin innerhalb einer sehr kurz bemessenen Frist 150,-€ bezahlen sollte, andernfalls ihr der Prozeß wegen Verstoß gegen das HWG und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gemacht werde. Der Zweck des § 12 HWG sei es, zu verhindern, daß – in diesem Fall - von Depressionen betroffene Patienten überhaupt von einer Werbung angesprochen würden, die das Risiko einer unsachgemäßen Behandlung oder einer Selbstmedikation beinhalte. Eine solche Werbung sei nicht nur ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, sondern nach ständiger Rechtssprechung stets auch sittenwidrig und unlauter im Sinne des §1 UWG.

Welche Folgerungen sind daraus zu ziehen?
- In der Tat dürfen Sie nach den Bestimmungen des HWG nicht mit "Indikationen" oder Diagnostischen Begriffen für Ihre Praxis oder Ihre speziellen Behandlungsmethoden werben - weder in Zeitungsanzeigen noch auf Praxisschildern, Flyern, Visitenkarten usw.
- Dementsprechend sollten Sie auch die Gestaltung Ihrer Werbeunterlagen, ggf. auch Ihrer Homepage überprüfen. Sie können zwar bestimmte Zielgruppen nennen, an die Sie sich besonders wenden, also z.B.:
"Psychologische Beratung für Alleinerziehende und Alleinlebende" oder "Beratung und Begleitung für Trauernde und Hinterbliebene" oder "Lern- und Spieltherapie für Kinder und Jugendliche"

Auf diagnostische Kategorien sollten Sie dabei verzichten und stattdessen lieber – und das sollten wir als Psychologische Berater/innen eigentlich wissen – stets nur p o s i t i v das zum Ausdruck bringen,
was mit Ihrer Hilfe von den Klienten erreicht werden kann, also z.B.:
"Überwindung von Lebens- und Entscheidungskrisen"
"Neues Glück durch Paarberatung und Sexualtherapie"
"Aktivierung der Selbstheilungskräfte und Lebensfreude"

3. Nach der "Berufsordnung für Heilpraktiker", an der wir uns in gewisser Weise orientieren können, darf man in seiner Werbung bis zu drei Methoden nennen, auf die man sich durch Aus- und Fortbildung sowie praktische Erfahrung besonders spezialisiert hat, also z.B.: "Gesprächs- und Verhaltenstherapie, Psychodrama" "Hypnose, Autogenes Training, Transaktionsanalyse" " Psychologische Kinesiologie, Systemische Familienberatung, Kunst- und Gestaltungstherapie"

- Falls Ihnen auch einmal ein Abmahnbescheid ins Haus flattert, wenden Sie sich unbedingt an uns als Ihren Berufsverband – bevor Sie zahlen oder Widerspruch einlegen! Wir werden Sie nach besten Kräften fachlich beraten und juristisch unterstützen!

In diesem Sinne
Ihr Dr. W. Weishaupt

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