Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt die Bezeichnung "Fachverband Wellness, Beauty- und Gesundheit e.V.". Der Sitz ist Koblenz.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Interessen der Mitglieder aus dem Bereich des Wellness-, Beauty- und präventiven Gesundheitswesens. Die kontinuierliche Verfolgung eines Qualitätsstandards in Ausbildung und Ausübung dieser Berufe und Methoden, wie auch die im Präventionsleitfaden der gesetzlichen Krankenkassen benannten Präventionsprinzipien in allen Handlungsfeldern, wird durch Prüfungsordnungen an den kooperierenden Schulen und durch Verbandsprüfungen verfolgt. Der Verein dient der Gesundheit des Menschen durch Aufklärung über die Vorgänge einer gesunden Lebensweise und über die Wirkungsweisen naturgemäßer, ganzheitlicher und nebenwirkungsarmer Verfahren und Mittel durch Pressemitteilungen, öffentliche Vorträge und Klienteninformationen. Der Verein nimmt die Interessen der Mitglieder auch bei Dienststellen und Behörden wahr. Der Verein sucht das sachliche Gespräch zum Wohle der Gesundheitsvorsorge des Menschen mit allen Institutionen, Gruppen und Personen, die sich beruflich, politisch und als Laien mit Gesundheitsfragen, naturgemäßer Lebensweise und der Förderung aller Wellness- Beauty-, und Gesundheitsmethoden beschäftigen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und methodenübergreifend. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein nimmt ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder in seinen Reihen auf.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer in einem Wellness-, Beauty-, oder Gesundheitsberuf tätig ist oder wer sich in der Ausbildung für einen, Wellness-, Beauty -oder Gesundheitsberuf oder sonstigen die Gesundheit fördernden Beruf befindet.
Ordentliches Mitglied können auch Verbände und Vereine etc. und andere juristische Personen, die sich aus einem Zusammenschluss von Angehörigen der genannten Berufe formieren, werden.
Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft zu besitzen.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich wegen seiner besonderen Verdienste um den Verein oder um Belange im Beauty- Wellness oder Gesundheitsbereich verdient gemacht hat.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich, per Antragstellung über die Internethomepage oder per E-Mail zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Kündigung.
Die Kündigung durch Austritt kann erstmals nach Ablauf eines Mitgliedsjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des darauffolgenden Mitgliederjahres erfolgen. Danach ist der Austritt zum Ablauf des nächsten Mitgliederjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.
Die Kündigung sollte schriftlich per Einschreiben an den Vorstand erfolgen, da ein Einschreiben für beide Seiten den Eingang der Kündigung belegen kann.
Der Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, kann erfolgen bei Verletzung der Berufspflichten, standesunwürdigem Verhalten, Verstoß gegen die Interessen des Vereins und wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss entbindet nicht von der Begleichung des Rückstandes.
§ 5 Beiträge und Kommunikation
Der Beitrag ist zum Datum des Verbandsbeitritts und dann jährlich ein Jahr im voraus fällig. Der Beitrag ist zum Datum des Verbandsbeitritts und dann jährlich ein Jahr im Voraus fällig. Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen Euro 90,00, für Mitglieder in Ausbildung ermäßigt sich der Beitrag auf Euro 60,--. *Das Mitglied erteilt Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag oder zahlt im Falle, dass diese nicht erteilt werden kann, einen Aufschlagsbetrag von Euro 5,-- auf den Mitgliedsbeitrag. Erhöhungen von über 20% in einem Kalenderjahr müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag und den Aufschlag bei Bedarf erhöhen, jedoch bedarf eine Erhöhung über 20 % in einem Kalenderjahr der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden.
(*durch Vorstandsbeschluss wurde zum 1.8.2019 der Beitrag für ordentliche und fördernde Mitglieder auf 108 und für Mitglieder in Ausbildung auf 72 erhöht.)
Verbandsmitteilungen, Information / Kommunikation:
Um einen ökonomischen Umgang mit dem Vereinsbudget zu gewährleisten, wird der Verband Mitteilungen an die Mitglieder vornehmlich über die Internethomepage und per E-Mail kommunizieren. Dies gilt auch für Ladungen zur Mitgliederversammlung mit Bekanntmachung der Tagesordnung, Ladungen zu Verbandsveranstaltungen u.a.. Das Mitglied gibt im Falle, dass es nicht über eine eigene E-Mail Adresse verfügt, eine E-Mail Adresse zum Empfang wichtiger Nachrichten bekannt. Das Mitglied kann sich nicht auf die Nichtzustellung berufen, wenn der Verein den ordentlichen Versand der Mitteilung nachweisen kann.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt, der Zeitraum darf um maximal 6 Monate überschritten werden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Ob ein Erfordernis vorliegt, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Zweckes, der Gründe und unter konkreter Angabe desTagesordnungspunktes bzw. der Tagesordnungspunkte, verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Der Versammlungsvorsitzende bestimmt das Wahlverfahren. Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll zu erfassen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Vereins und seinen Stellvertreter. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Für den Widerruf eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Abstimmungsberechtigt sind hierzu nur die ordentlichen Mitglieder. Der Antrag für einen Widerruf muss Bestandteil der Tagesordnung für eine entsprechend § 7 I Satz 4 verlangten Mitgliederversammlung sein.
Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit dem Beitrag mehr als einem Vierteljahr im Rückstand ist, ferner in den ersten 6 Monaten der Mitgliedschaft, ausgenommen sind die Gründungsmitglieder.
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Vereine und Verbände als Mitglieder sind durch ihre Delegierten vertreten.
Jedes ordentliche Einzelmitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB nach innen und außen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ihm steht eine angemessene monatliche Entschädigung zu. Er kann im Bedarfsfalle auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der stellvertretende Vorsitzende regelt das allgemeine Tagesgeschäft. Im Innenverhältnis wird folgendes zum „allgemeinen Tagesgeschäft“ geregelt: Unter diesen Begriff fällt: Allgemeine Verwaltungstätigkeit, Anmeldung und Beratung der Mitglieder, Akquise von Mitgliedern, Werbeveranstaltungen, aber keine Bankvollmacht. Der stellvertretende Vorsitzende ist nicht von den Beschränkungen des § 181 befreit. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende darf den Verein nur außergerichtlich im Rahmen des allgemeinen Tagesgeschäfts vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt.
§9 Das Präsidium
Der Vorstand beruft bis zu 15 ordentliche Mitglieder des Verbandes als ehrenamtlich tätige Beiräte in das Präsidium und benennt den Präsidenten als Vorsitzenden des Gremiums, der vom Vorstand bestätigt und gegebenenfalls abgesetzt werden kann. Das Präsidium berät den Vorstand in fachlichen und berufsständischen Fragen. Der Vorstand kann dem Präsidenten Kompetenzen für die Vertretung nach außen erteilen. Diese Kompetenzen beschränken sich auf die allgemeine Verwaltungstätigkeit des Verbandes: Mitgliederanmeldung und Betreuung, organisatorische Tätigkeiten des Tagesgeschäfts, Kooperationen etc.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung der naturgemäßen Gesundheitsmethoden. Näheres regelt in diesem Fall eine zu diesem zukünftigen Zeitpunkt einzuberufende Aufhebungsversammlung und die dort zu bestimmende Aufhebungssatzung.
§ 13 Eintragung
Die Gründungsversammlung bevollmächtigt den ersten und/ oder stellvertretenden Vorsitzenden, die notarielle Anmeldung zum Vereinsregister vorzunehmen.Der Vorstand ist auch ermächtigt ggf. auftretenden Eintragungshindernisse zu beseitigen.
§ 14 Sitz und Gerichtsstand
Sitz des und Gerichtsstand des Vereins ist Koblenz.
2015, 2024 Fachverband Wellness, Beauty und Gesundheit e.V.