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Die Rentenversicherung für Lehrende!

Wer ist als Selbstständige/r beitragspflichtig? Wer nicht? Wer selbstständig ist, muss sich auch selbst um die Sozialversicherung kümmern – das ist die Regel. Davon gibt es etliche nicht ganz unkomplizierte Ausnahmen. Beginnen wir mit einem wichtigen Teil der Sozialversicherung, der Rentenversicherungspflicht.

Das Amt, das für die Rentenversicherung zuständig ist, heißt seit etlichen Jahren DRV (Deutsche Rentenversicherung).

Grundsätzlich sind nur Angestellte, aber nicht Selbstständige in der Rentenversicherung pflichtversichert. Die Ausnahmen sind in § 2 SGB VI geregelt. Diese Vorschrift bezieht etliche Berufsgruppen Selbstständiger in die Sozialversicherungspflicht mit ein. Dies geht auf eine gesetzliche Regelung von 1924 zurück, als es noch ein großes Glück war, in die gesetzliche Rentenversicherung hineinzudürfen. Denn die Beiträge waren niedrig und die spätere Rente beachtlich. Heute ist es umgekehrt.

1 Wer ist als Selbstständige/-r beitragspflichtig?

1.1 Hier ist der Wortlaut des § 2 SGB VI, soweit dieser für Sie als Heilpraktiker/-innen für Psychotherapie und psychologische Berater/-innen, die womöglich auch Kurse und Seminare im Angebot haben, interessant ist:

§ 2 Selbstständig Tätige

Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige

1. Lehrer/-innen und Erzieher/-innen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

3. Hebammen und Entbindungspfleger,

.................

9. Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,

2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,

3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

1.2 Sie sind Heilpraktiker/-in oder psychologische/-r Berater/-in

Dann sind Sie in dieser Eigenschaft jedenfalls nicht rentenversicherungspflichtig. In der Nr. 2 des § 2 lesen Sie das Wort „Pflegepersonen“. Eine wohlmeinende Rechtsprechung hat diesen Begriff schon im vorigen Jahrhundert ausgeweitet auf alle, die selbstständig sind und auf Anordnung von Ärzten/Ärztinnen und anderen Heilkundigen gesundheitsfördernd tätig werden. Physio- und Ergotherapeuten und -therapeutinnen sowie Masseure/Masseurinnen z. B. sind demnach ebenfalls eine pflichtversicherte Berufsgruppe – jedoch nur, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten. Als Heilpraktiker/-in tun Sie das ja gerade nicht, sondern erstellen eigene Diagnosen und bestimmen selbst die Art der Behandlung. Auch psychologische Berater/-innen haben keine ärztlichen Verordnungen abzuarbeiten. Also noch mal in Kürze:

Wer beratend oder heilkundig tätig ist, selbst eine Diagnose stellt und nicht auf ärztliche Verordnung arbeitet, ist mit dieser Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig.

1.3 Viele von Ihnen müssen sich aber mit dieser Thematik befassen, weil Sie Kurse und Seminare geben, also Unterricht erteilen. Für Sie ist hauptsächlich die erste Gruppe in Nr. 1 von Belang: Lehrende, die in diesem Bereich keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer/-innen beschäftigen. „Lehrer/-innen“ im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VI sind alle, die unterrichten, sei es Autofahren, Klavierspielen, Entspannungsverfahren, Kinesiologie, Ausdrucksmalen, Anatomie an der Heilpraktikerschule, Tai-Chi oder Yoga. Lehrende sind gesetzlich verpflichtet, in die Rentenversicherung einzuzahlen. Zu den Ausnahmen kommen wir noch!

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Unterrichtstätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben. Es ist auch unerheblich, ob Sie schon in Ihrem Hauptberuf in die Rentenversicherung einzahlen. Sie müssen nämlich für jede Ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeiten einen gesonderten Beitrag zahlen. Das ist sehr wichtig zu wissen!

Wenn Sie jetzt fragen: „Kann ich irgendwie aus der Eigenschaft als ‚Lehrer/-in‘ im Sinne des § 2 SGB VI entkommen?“, lautet die Antwort: eigentlich nicht, nur ausnahmsweise kann das gehen, z. B. wenn Sie Arzt/Ärztin oder Heilpraktiker/-in sind und Ihr Unterrichtsfach, z. B. Entspannungsverfahren, als Therapie einsetzen. Bei Einzelstunden ist das natürlich eher möglich als bei Kursen mit Gruppen. Denn ein Entspannungs- oder Yogakurs lässt sich nur schwer als Gruppentherapie ausgeben. Die Sozialversicherungsträger und Finanzämter sind da sehr wachsam und auch pingelig. Warum die Finanzämter? Weil an der Frage, ob eine Stunde eher Unterricht oder eher Therapie darstellt, auch die Umsatzsteuer hängen kann. Aber das ist ein anderes Kapitel.

Doch lesen Sie bitte weiter, denn es gibt noch etliche Auswege aus der Versicherungspflicht für Sie.

1.4 Eine weitere Gruppe wird in § 2 erwähnt, die Sie betreffen könnte, allerdings nur in Ausnahmefällen. Selbstständige, die im Wesentlichen und auf Dauer nur einen Auftraggeber haben, sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig nach Nr. 9 a) und b). Beispiel: Sie haben nur pro forma eine Praxis für heilkundliche Psychotherapie und arbeiten überwiegend als Lerntherapeut/-in für eine logopädische Praxis. Das ist kein Unterricht, aber dennoch rentenversicherungspflichtig, wenn Sie nicht andere Auftraggeber bzw. Kunden nachweisen können.

Aus dieser Situation ergeben sich wiederum andere Probleme, nämlich die, ob Sie scheinselbstständig sind und versicherungspflichtig angestellt sein müssten. Das ist wiederum eine andere Baustelle, die wir hier außen vor lassen.

2 Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Es gibt drei Ausnahmen für Lehrende und Pflegepersonen:

  • die geringfügige und die kurzfristige selbstständige Tätigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (s. o.) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SGB IV. Diese Vorschriften sind sehr kompliziert verfasst, ich beschränke mich auf die Wiedergabe der allernötigsten Angaben,

  • die Beschäftigung mind. einer sozialversicherungspflichtig angestellten Person.

2.1 Geringfügige Selbstständigkeit – sie liegt vor, wenn der/die Selbstständige im Monatsdurchschnitt weniger als 450 Euro Gewinn erzielt, das sind 5 400 Euro Gewinn im Jahr. Dann trifft Sie keine Rentenversicherungspflicht. Eine ordentliche Ablage, ein nachvollziehbarer Jahresabschluss sollten dies einwandfrei belegen können. Sie müssen Ihren Gewinn mit dem Einkommensteuerbescheid nachweisen. Die DRV will aber auch in diesem Falle benachrichtigt werden (s. unter 3).

2.2 Kurzfristig ist eine geringfügige Beschäftigung, wenn (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“

Diese Bedingung ist schwer zu erfüllen. Die kurzfristige Beschäftigung soll „nicht berufsmäßig“ ausgeübt werden, d. h. sie muss für die Person, die sie erbringt, wirtschaftlich unbedeutend sein.

2.3 Angestellte

2.3.1 Lesen Sie noch einmal vorne § 2 Nr.1 SGB VI. Das heißt: Beschäftigen Sie in Ihrer Eigenschaft als Lehrende sozialversicherungspflichtige Angestellte, bleiben Sie rentenversicherungsfrei. Damit sind Person gemeint, die mehr als einen Minijob machen, also über 450 Euro (brutto) Entgelt bekommt. Erst da setzt die Sozialversicherungspflicht ein. Diese Regelung gilt auch für Verwandte, wie Ehepartner oder Kinder, wenn Sie mit ihnen einen vollgültigen Arbeitsvertrag schließen. Manchmal passt es gerade gut, dass eines Ihrer Kinder eine Anstellung braucht, um in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. All das ist durchzurechnen und könnte sich lohnen.

Denselben Effekt können Sie erzielen, wenn Sie zwei Leute mit Minijobs jeweils unter 450 Euro einstellen (z. B. eine Bürokraft und eine Putzhilfe) und Sie beiden zusammen mehr als 450 Euro im Monat Bruttogehalt zahlen.

Arbeiten Sie zu mehreren in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zählt eine angestellte Person nur für einen Gesellschafter. Wenn Sie also zu dritt eine Praxis mit einem angeschlossenen Lehrinstitut betreiben, werden Sie nur mit drei sozialversicherungspflichtigen Angestellten auch alle drei rentenversicherungsfrei.

2.3.2 Findige Lehrende können nun auf die Idee kommen, sich zu zweit zusammenzuschließen und sich gegenseitig anzustellen.

Das kann durchaus eine Überlegung wert sein. Es ist ein Rechenexempel. Die Beiträge zur Rentenversicherung für Selbstständige sind sehr hoch (s. unten). Aber auch für Angestellte zahlen Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge und außerdem noch Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung und Beiträge zur Berufsgenossenschaft, der Unfallversicherung für abhängig Beschäftigte. Wenn allerdings das Gehalt niedrig ist, sind auch diese Versicherungsbeiträge gering. Beispiel:

A betreibt ein kleines Ausbildungsinstitut für eine selbst entwickelte Entspannungsmethode. B ist auch selbstständig und unterrichtet bei ihr Selbsthypnose gegen Honorar. A ist die Inhaberin und stellt B an mit einem niedrigen Gehalt in der Gleitzone zwischen 450 und 850 Euro. Viele Krankenversicherungen bieten online einen „Gleitzonenrechner“ an – einfach zu bedienen! Ich habe hier den Gleitzonenrechner der AOK benutzt.

B erhält ein Bruttogehalt von z. B. 550 Euro. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung wäre dann rund 187 Euro, der auf A und B in einer Weise verteilt wird, dass die Arbeitgeberin A den normalen Prozentsatz zahlt – hier 106,29 Euro, der Arbeitnehmer B jedoch einen geringeren, hier 80,16 Euro. Ich will hier nicht einsteigen in die Berechnung der genauen Einzelbeiträge und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung. Ich will zeigen, dass B mit einem vergleichsweise geringen Beitrag den vollen Krankenversicherungsschutz erhält und einen ebenfalls nur geringen Beitrag zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung leistet – während A ihren möglicherweise hohen Beitrag zur Rentenversicherung spart und B außerdem als Selbstständiger allein für die Krankenversicherung einen höheren Beitrag aufwenden und auch seinen Rentenversicherungsbeitrag zahlen müsste.

Wichtig ist, dass die Kosten der Stelle in etwa den Stunden entsprechen, die B real leistet. Wenn B bei A in Wirklichkeit entschieden mehr Arbeit machen soll, muss seine Stelle auch mit einem entsprechend höheren Gehalt angemeldet werden. Aber auch das kann sich für beide lohnen.

Bedenken Sie auch, dass jemand nicht gleichzeitig angestellt und zudem als Honorarkraft selbstständig tätig sein kann.

Welche Vorteile und welche Nachteile hat dieses Modell noch?

Weitere Vorteile sind, dass Frau A Einkommensteuern spart, weil durch die Zahlung eines Gehalts an B plus Arbeitgeberanteil ihre Betriebskosten steigen.

Nachteil: Das macht natürlich auch Arbeit. Die Verwaltung einer Personalstelle will gekonnt sein. Nun, das lässt sich lernen. Die Anmeldungen laufen über eine Servicestelle der gesetzlichen Krankenkassen (www.gkvnet-ag.de), die von Minijobs über die Minijob-Zentrale (www.minijobzentrale.de). Löhne und Gehälter kann man auch von Steuerberatungsbüros oder Gehaltsservices verwalten lassen – gar nicht so teuer (www.lohndata.de).

2.4 Noch eine Ausnahme speziell für Sie: die „Mischtätigkeit“

Die Ausnahme, die ich hier darlege, ergibt sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften, sondern ist eine Praxis der DRV, die diese in ihrer Broschüre „Selbstständige in der Rentenversicherung“ (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) erklärt. Wenn Personen nicht nur lehrend, sondern auch anderweitig tätig sind – z. B. als Heilpraktiker/-in oder psychologische/-r Berater/-in – und ein organisatorischer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten besteht, wird geprüft, welcher Aufgabenbereich „der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt“. Wenn der Unterricht den Schwerpunkt bildet, liegt Versicherungspflicht vor. Macht aber Ihre Praxis den Schwerpunkt aus, so tritt die Versicherungspflicht nicht ein. Merken Sie was? Ja, auch dann nicht, wenn Sie mit dem Unterricht mehr als 5 400 Euro im Jahr Gewinn machen.

3 Wie hoch ist der Beitrag?

Wenn Sie im Monatsdurchschnitt einen höheren Gewinn als 450 Euro erzielen, was Ihnen ja zu wünschen ist, so kommen mit der Versicherungspflicht folgende Beiträge auf Sie zu:

3.1 Der Regelbeitrag beträgt in 2016 unabhängig vom Einkommen 530,15 Euro im Monat. Ja, Sie haben richtig gelesen, das ist sehr viel Geld.

3.2 In den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit können Selbstständige ohne Nachweis Ihres Einkommens die Zahlung des halben Regelbeitrags beantragen. Das sind rund 265 Euro/Monat.

3.3 Meistens ist die dritte Variante für Anfänger/-innen günstiger: einkommensgerechte Beiträge, nachzulesen in § 165 SGB VI. Hier muss der Gewinn mit dem Steuerbescheid nachgewiesen werden. 2016 müssen vom Gewinn 18,7 % an die Rentenversicherung abgeführt werden.

3.4 Der Mindestbeitrag orientiert sich an 450 Euro. Davon 18,7 % sind 84,15 Euro im Monat.

Diesen Beitrag würden Sie auch zahlen, wenn Sie weniger als 450 Euro Gewinn erzielen und sich dennoch freiwillig in der DRV versichern möchten.

Ob der Regelbeitrag, der halbe Regelbeitrag oder einkommensgerechte Beiträge für Sie günstiger sind, können Sie ausrechnen. Jeweils zum Jahresbeginn können Sie in den anderen Modus wechseln.

4 Wie gehen Sie vor?

4.1 Die Anmeldung: Zuerst denken Sie vielleicht darüber nach, woher die DRV es erfährt, dass Sie unterrichten. Die erste Antwort heißt: von Ihnen. Sie sind verpflichtet, sich binnen drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der DRV zu melden.

4.2 Zweitens: Ihr Name kann der DRV auffallen, wenn ein anderer Betrieb geprüft wird, bei dem Sie als Selbstständige/-r Kurse geben und ein Honorar bekommen, sei es eine VHS oder Heilpraktikerschule. Aber auch Ihre Flyer und Ihre Website sind öffentlich und könnten der DRV ins Auge fallen.

4.3 Wenn Sie sich erst dann anmelden, sobald Ihr monatlicher Durchschnittsgewinn 450 Euro oder Ihr Jahresgewinn 5 400 Euro übersteigt, kann die DRV zwar grummeln, aber Ihre Anmeldung wird entgegengenommen und für die Vergangenheit passiert nichts weiter.

4.4 Und wenn Sie auch das vergessen haben? Nachzahlungen für mindestens vier Jahre kommen auf Sie zu. Halten Sie gute Ordnung in Ihren Aufzeichnungen, damit Sie immer nachweisen können, wie hoch oder gering Ihr Gewinn gewesen ist.

5 Sie wollen freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen?

5.1 Selbstverständlich gibt es auch Interessenlagen, die ohne gesetzliche Pflicht eine Zahlung in die Rentenversicherung wünschenswert und günstig erscheinen lassen.

a) Wenn Sie Ihr Leben lang als Angestellte/r eingezahlt haben und später in die Selbstständigkeit überwechseln, könnte es günstig sein, noch weiterzuzahlen. Der Mindestbeitrag beträgt wie gesagt 84,15 Euro.

b) Das Gleiche gilt, wenn Sie noch nicht fünf Jahre (oder 60 Monate) Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Dann lohnt es sich wahrscheinlich, diese vollzumachen, um einen Grundanspruch zu erwerben.

c) Außerdem ist ein Rentenanspruch auch verbunden mit einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, z. B. wegen Berufsunfähigkeit. Dafür müssen Sie 5 Jahre lang vor dem Eintritt des erwerbsmindernden Ereignisses Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben.

d) Sie fühlen sich einfach sicher mit der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie zwei Weltkriege mit anschließenden Inflationen und – anders als viele private Unternehmen der Versicherungswirtschaft – mehrere Wirtschaftskrisen überstanden hat. All dies ist zu bedenken!

5.2 Bevor Sie also überlegen, wie Sie der Rentenversicherung entgehen können, lassen Sie sich beraten, ob es in Ihrem Fall eine Torheit wäre, nicht weiter in diese Versicherung einzuzahlen. Die Gemeinde, in der Sie wohnen, hat wahrscheinlich eine Rentenberatung der DRV einmal im Monat vor Ort, auch Krankenkassen machen das. Außerdem gibt es freie Berater/-innen und die Verbraucherzentralen, deren Arbeit natürlich etwas kostet, die aber unabhängig sind und Ihre Interessen in den Blick nehmen und nicht nur die der DRV.

Zusammenfassung

Grundsatz: Wenn Sie Unterricht erteilen, sind Sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig nach § 2 Nr. 1 SGB VI. Die Rentenversicherungsbeiträge sind hoch, am günstigsten fahren Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit mit den einkommensgerechten Beiträgen. Wenn Sie diese Versicherung für sich nicht wollen, so prüfen Sie die Ausnahmen:

1. Geringfügigkeit – bis 450 Euro Gewinn im Monatsdurchschnitt oder 5 400 Euro im Jahr
2. Kurzfristigkeit – kompliziert (s. 3.2)
3. Anstellung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer/-innen
4. Mischtätigkeit

Oh Schreck! Wenn Sie jetzt merken, dass Sie schon jahrelang rentenversicherungspflichtig waren, aber nie eingezahlt haben?

Das ist eine schwierige Situation. Bis vor zwei Jahren prüfte die DRV Anmeldungen nicht regelmäßig rückwirkend, die Praxis hat sich aber geändert. Wenn Sie sich jetzt bei der DRV anmelden, wird von Ihnen die Vorlage der Steuerbescheide auch der vergangenen vier Jahre verlangt.

Dr. Marie Sichtermann Dr. Marie Sichtermann
Geld & Rosen – Unternehmensberatung für Frauen und soziale Einrichtungen

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