Informationen Überbrückungshilfe
Die Corona-Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil der Förderungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der aktuellen Corona-Pandemie. Ab sofort kann diese in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe unter folgenden Bedingungen beantragt werden.
Die offiziellen Infos zur Überbrückungshilfe II finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft und Energie.
Antragsberechtigung
1. Kleine und mittelständische, gewerbliche Unternehmen
2. Solo-Selbständige
3. Selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb
Voraussetzung Zeitraum April bis August 2020
- Durchschnittlicher Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum April bis August 2020
von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum
oder
- Umsatzrückgang von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten
im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende und nicht einseitig veränderbare Fixkosten des Unternehmens, z.B. Mieten, Zinsen, Instandhaltungen, Strom, Wasser, Heizung, Grundsteuern, Versicherungen, Kosten für Steuerberater, sonstige Betriebsausgaben. Darüber hinaus eine Pauschale für Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind.
Berechnung der Förderhöhe
Die Überbrückungshilfen errechnen sich nach dem Umsatzrückgang und betragen 40 - 90 % der förderfähigen Fixkosten.
Antragsstellung
Die Erstattungsanträge sind ausschließlich digital über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.
Sollten Sie oder Ihr Unternehmen nach den vorstehend bezeichneten Voraussetzungen Anspruch auf Corona-Überbrückungshilfe der zweiten Phase haben, so kontaktieren Sie bitte umgehend einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, damit die Antragstellung fristgerecht in die Wege geleitet werden kann
stand 12.11